Zusammenfassung Gegenstand des Beitrags ist das in § 33a Abs. 5a SGB V normierte Kooperationsverbot zwischen Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Herstellern von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln. Die Verfasser untersuchen die Normstruktur, den Adressatenkreis sowie den Regelungszweck und ordnen die Vorschrift in den Kontext der Parallelregelungen des § 33a Abs. 1 und 5 SGB V, § 128 SGB V sowie des UWG ein. Zentrale These ist, dass die Norm in ihrer geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nicht genügt. Insbesondere die Unschärfe des Begriffs „Absprachen“ sowie die erheblich abgesenkte Eingriffsschwelle des Eignungsmerkmals - das bereits die abstrakte Eignung zur Beschränkung der Wahlfreiheit ausreichen lässt, ohne eine tatsächliche Beeinträchtigung vorauszusetzen - führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Die Verfasser plädieren für eine restriktive, am Wortlaut orientierte Auslegung und zeigen Rechtsschutzmöglichkeiten auf.
Retter et al. (Wed,) studied this question.