Zusammenfassung Dieser Beitrag beleuchtet § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 5 EStG. Es wird aufgezeigt, in welchen Fällen anstelle des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 5 EStG der § 4 Abs. 1 EStG bzw. der § 23 Abs. 3 EStG zur Erreichung der gesetzgeberischen Intention, namentlich der Erfassung von Darlehensverbindlichkeiten und deren Wertveränderung als inländische Erträge, angewendet werden können. Im Ergebnis wird eine Umformulierung des Satzes 5 an die Methodik der Kostenträgerrechnung oder gar dessen Streichung empfohlen.
Anna Maria Bromme (2026) studied this question.