Zusammenfassung Bei der Hauptversammlung kann selbst die Verletzung eher formaler Vorgaben eine Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit von wichtigen Beschlüssen begründen. Mit einer solchen formalen, aber ungemein praxisrelevanten Vorgabe im Bereich der Aufsichtsratswahlen hat sich nun das KG befasst: Was müssen Wahlvorschlag und Einberufung zum Beruf von Aufsichtsratskandidaten angeben, insbesondere wenn ein Kandidat außer seinem Aufsichtsratsmandat keine weitere berufliche Tätigkeit ausübt?
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Jan-David Geiger
Moritz Rudzio
Die Aktiengesellschaft
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Geiger et al. (Wed,) studied this question.
www.synapsesocial.com/papers/69a75c9fc6e9836116a25a4e — DOI: https://doi.org/10.9785/ag-2026-710313