Suchterkrankungen stellen das Strafrecht vor ein strukturelles Spannungsverhältnis zwischen medizinischer Diagnose und normativer Zurechnung. Während die moderne Neurobiologie substanzgebundene Abhängigkeit als chronische Erkrankung mit tiefgreifenden Auswirkungen auf Impulskontrolle und Verhaltenssteuerung beschreibt, verlangt das Schuldprinzip autonome Selbststeuerung. Dieses Spannungsfeld prägt auch das türkische Strafrecht.Mit der Reform vom 24. Dezember 2025 wurde das System der Schuldfähigkeit neu justiert: Das bisherige Substitutionsmodell bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 32 Abs. 2 tStGB) wurde durch ein obligatorisches kumulatives Modell ersetzt, während das suchtbezogene Maßregelregime (Art. 57 Abs. 7 tStGB) unverändert fortbesteht. Dadurch gewinnt die forensische Grenzziehung zwischen Abhängigkeit, schwerer Abhängigkeit und geisteskrankheitsbedingter Schuldminderung besondere Bedeutung.Der Beitrag zeigt anhand Kassationsrechtsprechung, dass substanzgebundene Abhängigkeit nur dann schuldfähigkeitsrelevant anerkannt wird, wenn sie das Niveau einer Geisteskrankheit (türk. akıl hastalığı) erreicht, und dass die Differenzierung zwischen Beschaffungskriminalität und Drogenhandel zu praxisrelevanten Divergenzen führt. Die zentrale Gatekeeper-Funktion forensischer Sachverständiger wird durch empirische Untersuchungen unterstrichen, die erhebliche Begutachtungsdefizite dokumentieren.Ein rechtsvergleichender Blick auf das deutsche Recht (§§ 20, 21, 64 StGB) verdeutlicht, dass vergleichbare Spannungen dort stärker durch eine funktionale Trennung zwischen Schuld- und Maßregelrecht kanalisiert werden. Der Beitrag entwickelt daraus Ansatzpunkte für eine präzisere gesetzliche Systematisierung sowie eine funktionale Trennung zwischen Schuldfähigkeitsprüfung und Maßregelanordnung.
Şule Karataş (2026) studied this question.
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